FJW

joined 1 year ago
[–] [email protected] 4 points 9 hours ago (3 children)

Kauf ich ihnen nicht ab: Definitiv erfüllender ist es für eine Frau daheim für die Frau und das restliche Polycule zu sorgen! 🏳️‍🌈

[–] [email protected] 3 points 1 day ago

Bei GBL bin ich da ehrlich gesagt voll dabei: Wenn selbst die fucking Fusion eine Null-Toleranz Politik gegenüber einer Droge fährt und der Entzug in manchen Beurteilungen schlimmer als der von Heroin eingestuft wird, dann sehe ich da echt kein Problem damit, dass zugunsten hoffentlich nicht ganz so schädlicher Substanzen aus dem Markt zu drängen.

Die Verwendung als KO-Tropfen ist da echt nur noch ein zusätzlicher Grund.

[–] [email protected] 1 points 1 day ago

Ist tatsächlich eine spannende Frage, wenn du den Ballon als Werkzeug verwenden kannst (zum Beispiel um hydraulisch Kräfte aufzubauen) wäre das durchaus plausibel.

Prinzipiell gilt hier halt wirklich: Frage dich ohne Kontext des konkreten Falles ob du den fraglichen Gegenstand im Alltagsgebrauch als Werkzeug bezeichnen würdest oder du dir einen Fall vorstellen kannst, bei dem du ihn als Werkzeug einsetzen würdest. Entgegen anders lautender Gerüchte ist die von Gerichten verwendete Sprache tatsächlich relativ normales Deutsch (es gibt ein paar Ausnahmen wo einzelne Begriffe ungewöhnlich definiert werden, zum Beispiel “grundsätzlich” (juristisch: im Grundsatz, von dem aber abgewichen werden kann)) und wenn du eine Begriffsdefinition absurd findest, dann kann das ein Hinweis sein, dass sie das auch juristisch wäre.

[–] [email protected] 10 points 1 day ago

Der BGH macht hier sehr deutlich warum das nicht nötig ist und bessere Begründungen genügen um die selbe Strafe zu erteilen.

[–] [email protected] 3 points 1 day ago

Tropfen sind halt kein Werkzeug, wenn du dir bei dem selben Link den vorherigen Absatz ansiehst:

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder

  3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

Die Höchstfreiheitsstrafe ist in beiden Fällen 15 Jahre.

[–] [email protected] 12 points 1 day ago (1 children)

Die wirkliche Frage ist, warum hier nicht automatisch 8.2 gilt.

Wenn du das Urteil, statt dem das Urteil schlecht wiederkäuenden Bericht des Spiegels verlinkt und gelesen hättest, wüsstest du, dass sich der BGH das auch fragt und diese Frage sehr wenig subtil dem LG Dresden stellt. 😉

[–] [email protected] 8 points 1 day ago (2 children)

Dann wäre eine Wasserpistole mit extrem viel Power auch keine Waffe. Cool

Doch, die Wasserpistole ist ein fester Gegenstand. Das Wasser, welches sie verschießt ist aber weder Waffe noch Werkzeug, was durchaus intuitiv ist.

GLB ist ein Gift, kein gefährliches Werkzeug, das sind einfach zwei verschiedene Sachen und das Landgericht Dresden hat da einfach nicht sauber getrennt. Der BGH sagt jetzt zurecht, dass sie ihr Urteil anders begründen müssen und serviert ihnen die Begründung auf dem Servierteller.

[–] [email protected] 34 points 1 day ago (2 children)

Nach längerem als idealerweise nötigem Suchen habe ich das Aktenzeichen und damit dann auch das Urteil gefunden: 5 StR 382/24. Wie gehabt: Verlinkt doch bitte die eigentlichen Urteile, nicht den Schrott, den die Presse wieder daraus macht. Wie so oft ist das nämlich auch hier wirklich ein spannender Fall, eine interessante Analyse, besser geschrieben und vor allem fehlt nicht die Hälfte.

Um es kurz zu machen: Der BGH hat zwar die Einstufung von KO-Tropfen als gefährliches Werkzeug abgelehnt, und das deswegen als Rechtsfehler zurück verwiesen, aber in der anderen Richtung auch sehr deutlich gemacht, wo alternative Spielräume bestehen und dem LG Dresden im Prinzip eine Anleitung gegeben, wie sie am Strafmaß überhaupt nichts ändern müssen: Der BGH nennt ausdrücklich, dass statt §177, Absatz 8, Punkt 1 (“Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet”), auch der identisch bedrohte §177, Absatz 8, Punkt 2b (“[das Opfer] durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt”) und äußert sich fast überrascht, dass das LG diese Interpretation nicht verwendet hat:

Denn nach den Feststellungen liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte auch die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 2b StGB (Herbeiführung einer konkreten Todesgefahr für das Opfer) verwirklichte.

Hinzu kommt der Verweis, dass der Unstrittig erfüllte §177, Absatz 7 („[wenn der Täter] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden“) die selbe Höchststrafe als Androhung hat und die Einstufung als Werkzeug daher auch nicht nötig ist um das Strafmaß zu erreichen:

Denn es ist dem Tatgericht unbenommen, solche Taten, in denen der Täter – wie hier – ein sehr gefährliches und in seiner konkreten Wirkungsweise, gerade in Kombination mit erheblichen Mengen Alkohol, kaum zu kontrollierendes Mittel im Sinne des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB bei sich führt und sogar für die Tatbegehung einsetzt, bei der Strafzumessung entsprechend zu würdigen. Der Gesetzgeber hat bei den Strafobergrenzen in den Strafrahmen des § 177 Abs. 7 und 8 StGB keinen Unterschied gemacht (§ 38 Abs. 2 StGB).

Ferner wird darauf verwiesen, dass § 224 Abs.1 (gefährliche Körperverletzung) in den Punkten 1 (durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen), 3 (mittels eines hinterlistigen Überfalls), und 5 (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) erfüllt, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird.

Das nächste ist dann dieser Kracher:

Zwar hat das Landgericht in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass es nur von einer „jedenfalls“ abstrakten Lebensgefahr ausgegangen ist. Dies steht aber in einem Spannungsverhältnis zu den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Auffindesituation. Danach bestand bei der Nebenklägerin „aufgrund der starken Bewusstseinseintrübung und der Übelkeit das Risiko des Erstickens durch Bewusstlosigkeit wie das Rutschen der Zunge in den Schlund oder durch das Aspirieren von Fremdkörpern infolge Erbrechens“. Es erscheint danach nicht ausgeschlossen, dass dieses Risiko im zweiten Rechtsgang als eine konkrete Todesgefahr bewertet werden kann. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht: Denn nach den Feststellungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Verabreichung der Tropfen, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, erhebliche gesundheitliche Risiken bis hin zu einer Todesgefahr in sich barg. Das Verböserungsverbot steht einem Austausch des Qualifikationsmerkmals – gegebenenfalls nach entsprechenden Hinweisen (§ 265 Abs. 1 StPO) – nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2020 – 4 StR 519/19 Rn. 7 mwN).

Das liest sich für mich als Laiin in etwa so: „Warum zum fick sprecht ihr hier so ein mildes Urteil aus? Es ist echt bedauerlich, dass ihr es jetzt nicht mehr verschärfen dürft, hier ist warum ihr es zumindest behalten könnt!“

Zum Schluss haben sie dann noch etwas, dass im Kontrast fast lustig ist:

Der Senat weist ferner vorsorglich für die erneute Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Meißen nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlichen Bedenken begegnen kann. Denn soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt hat, weil er vorsätzlich in seinem Wohn- und Schlafzimmer knapp 38 Gramm Marihuana mit durchschnittlicher Qualität aufbewahrte, ist diese Tat nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) nunmehr möglicherweise straflos, denn der Angeklagte durfte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 KCanG als Volljähriger an seinem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

Nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB, den Art. 316p EGStGB für entsprechend anwendbar erklärt, werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Straferlass nach Art. 313 Abs. 1 EGStGB tritt kraft Gesetzes ein. Das neue Tatgericht wird daher ergänzend auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte das Marihuana nur zum Eigenkonsum besaß (vgl. hierzu OLG Stuttgart,StV 2024, 601 f.).

Es muss halt alles seine Ordnung haben, auch wenn es nur um 2500€ neben einer mehrjährigen Gefängnisstrafe geht! 😄

[–] [email protected] 2 points 3 days ago

AFAIK is bis heute sogar die Studienlage sehr dünn ob der Zugang zu entsprechendem Material den überhaupt animierend oder sublimierend wirkt. Wenn es wirklich um Kinderschutz ginge, wäre das aber eigentlich das erste was man bei dem Thema erforschen müsste. Aber es geht eben praktisch nie um Kinder sondern immer nur um den Aufbau eines Überwachungsstaates oder die Förderung von Faschismus.

[–] [email protected] 1 points 5 days ago

Can’t he just not tell them that he has it? At least in Germany that was generally the solution for gay people to donate blood: The only person who could potentially be liable would be the physician if they knew for a fact that you were lying. Which was very unlikely, considering that those red cross people rarely included the local GPs. (The legal situation might be different in other countries though, so check!)

[–] [email protected] 4 points 1 week ago

GHB

I think that is the point where I would consider pressing attempted murder charges. That shit is insanely dangerous and it’s withdrawal can apparently be worst than that of fucking Heroin. Like: There are places that are otherwise very open to drugs that have zero tolerance policy on that stuff.

[–] [email protected] 16 points 1 week ago* (last edited 1 week ago)

Okay, rule number 1 about transitioning: The best time to start was for almost all of us a number of years in the past. The second best time is now. It’s never too late!

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